Recht · Verbraucherschutz

§ 57 TKG – dein Anspruch auf Tempo

Seit Dezember 2021 hast du als Verbraucher:in in Deutschland einen einklagbaren Anspruch auf die im Vertrag versprochene Internetgeschwindigkeit. So machst du ihn geltend – mit Musterschreiben und ohne Anwalt.

Wichtig vorab: Dieser Artikel ist eine verständliche Zusammenfassung – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei größeren Streitwerten oder Klagedrohung empfehlen wir den Gang zur Verbraucherzentrale (kostenlos für Mitglieder) oder zu einer Fachanwaltskanzlei.

Was sagt § 57 TKG eigentlich?

Der Paragraf wurde im Dezember 2021 eingeführt und gibt dir drei Rechte, wenn dein Anbieter dauerhaft langsamer liefert als vereinbart:

  1. Anteilige Minderung des monatlichen Entgelts in Höhe der prozentualen Abweichung
  2. Außerordentliche Kündigung ohne Frist und ohne Vorfälligkeitsentschädigung
  3. Wahlrecht zwischen beiden – du musst dich nicht entscheiden, was günstiger ist

Wann genau hast du Anspruch?

Drei Fälle berechtigen zur Minderung oder Kündigung:

WertBedingung
Download maximalWird an mindestens 2 von 20 Messungen nicht zu mindestens 90 % erreicht
Download normalWird an mindestens 90 % der Messzeit nicht erreicht
Download minimalWird an mindestens 2 von 20 Messungen unterschritten

In der Praxis ist die Mindestgeschwindigkeit der einfachste Hebel: Viele Anbieter setzen sie sehr knapp an, und schon ein Wochenend-Engpass triggert den Anspruch.

Schritt 1: Vertragswerte finden

Jeder Anbieter muss dir nach § 50 TKG drei Werte ausweisen, jeweils für Download UND Upload:

Diese Werte stehen in der Produktinformationskarte (du bekommst sie verpflichtend vor Vertragsschluss). Findest du sie nicht: per Mail beim Anbieter anfordern, das ist deine Pflichtinformation.

Schritt 2: Vortest mit Speedmesser

Bevor du den großen Aufwand der offiziellen Breitbandmessung startest, prüf mit Speedmesser, ob überhaupt Anlass besteht. Speedtest jetzt starten. Drei bis fünf Messungen über den Tag verteilt, immer per LAN-Kabel direkt am Router.

Liegen deine Werte deutlich unter dem Vertrag, geht es weiter zu Schritt 3.

Schritt 3: Offizielle Breitbandmessung

Das ist die einzige Methode, die rechtlich anerkannt wird. Sie läuft so:

  1. Die Desktop-App von breitbandmessung.de herunterladen (Windows, macOS, Linux)
  2. Computer per LAN-Kabel direkt mit dem Router verbinden (WLAN-Messungen sind rechtlich nicht ausreichend)
  3. Mindestens 20 Messungen durchführen, verteilt auf 3 Kalendertage innerhalb von 14 Tagen
  4. An jedem Tag mindestens 10 Messungen, verteilt über mehrere Stunden
  5. Pro Messung etwa 5 Minuten Zeit einplanen

Am Ende erstellt die App einen PDF-Bericht mit Mess-Protokoll. Das ist dein Beweismittel.

Schritt 4: Anbieter anschreiben

Mit dem Mess-Protokoll schreibst du deinen Anbieter schriftlich an. Wichtig: Per Einschreiben mit Rückschein, nicht per Mail – auch wenn der Anbieter Mail-Support hat.

Musterschreiben: Aufforderung zur Nacherfüllung

An:
[Anbieter]
[Adresse aus AGB]

[Dein Name]
[Deine Adresse]
[Kundennummer / Vertragsnummer]
[Ort, Datum]

Betreff: Internet-Anschluss [Anschluss-ID] – Geschwindigkeit liegt unter vertraglicher Vereinbarung;
Aufforderung zur Nacherfüllung nach § 57 TKG

Sehr geehrte Damen und Herren,

zwischen uns besteht ein Vertrag über den oben genannten Internet-Anschluss mit folgenden
vertraglich vereinbarten Geschwindigkeiten (Quelle: Produktinformationskarte / AGB):

  Download maximal:    [Wert] Mbit/s
  Download normal:     [Wert] Mbit/s
  Download minimum:    [Wert] Mbit/s
  Upload maximal:      [Wert] Mbit/s

Im Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] habe ich gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur
insgesamt [Anzahl] Messungen mit dem offiziellen Tool durchgeführt. Das beigefügte
Mess-Protokoll (Anlage 1) zeigt:

  Tatsächlicher Median Download: [Wert] Mbit/s ([X] % der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit)
  Tatsächlicher Median Upload:   [Wert] Mbit/s

Die vertraglich zugesicherte Geschwindigkeit wird damit erheblich und dauerhaft unterschritten.
Ich fordere Sie hiermit auf, bis zum [Datum, 14 Tage] die im Vertrag zugesicherte
Geschwindigkeit herzustellen.

Sollte die Nacherfüllung nicht fristgerecht erfolgen, mache ich von meinen Rechten nach § 57 TKG
Gebrauch und werde das Entgelt anteilig mindern bzw. den Vertrag außerordentlich kündigen.

Mit freundlichen Grüßen

[Deine Unterschrift]
[Dein Name]

Anlage 1: Mess-Protokoll der Bundesnetzagentur

Schritt 5: Was passiert dann?

Drei Szenarien sind realistisch:

Szenario A: Der Anbieter bessert nach

Manche Anbieter schalten dich automatisch auf einen besseren Anschluss (z.B. von DSL 100 auf 250) oder beheben einen technischen Fehler in deinem Hausanschluss. Wenn die Geschwindigkeit danach passt: Fall erledigt.

Szenario B: Der Anbieter ignoriert dich oder antwortet ausweichend

Sehr häufig. Antworten wie „Wir prüfen Ihren Anschluss" ohne konkrete Zusage zählen nicht als Nacherfüllung. Nach Ablauf deiner 14-Tage-Frist schreibst du das zweite Schreiben:

Szenario C: Der Anbieter widerspricht

Du kannst die Minderung trotzdem einbehalten (Lastschrift entsprechend kürzen). Wenn der Anbieter Mahnstufen auslöst: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (kostenlos, online) und/oder Schlichtungsstelle. Erst danach, falls nötig: Klage.

Wie viel kannst du mindern?

Die Minderung ist prozentual. Lieferst du 70 % der Maximalgeschwindigkeit, mindert sich der Preis um die Differenz zur 100-%-Linie – also um 30 %. Bei einem 40-€-Tarif sind das 12 € pro Monat. Wichtig: Die Minderung wirkt erst ab dem Tag deiner Erklärung, nicht rückwirkend.

Wann lohnt sich die Kündigung statt Minderung?

Drei Indikatoren:

Wer hilft, wenn du nicht weiterkommst?

Häufige Fragen

Brauche ich für die BNetzA-Messung wirklich einen LAN-Kabel-Anschluss?
Ja. WLAN-Messungen werden vom Tool ausdrücklich abgewertet bzw. nicht akzeptiert, weil die WLAN-Strecke nicht Vertragsgegenstand ist. Nur eine LAN-Kabel-Messung dokumentiert deinen tatsächlichen Anschluss.
Was, wenn ich keinen LAN-Anschluss am Computer habe?
USB-zu-Ethernet-Adapter für 10–15 € reichen aus. Das ist die einzige zugelassene Mess-Methode.
Mein Anbieter sagt, die Werte gelten nur „bis zu". Stimmt das?
Falsch. Seit Dezember 2021 müssen Anbieter drei klare Werte nennen: minimal, normal, maximal. „Bis zu"-Aussagen ohne diese drei Zahlen sind nicht mehr zulässig. Wenn die Werte fehlen: anfordern.
Kann ich die Minderung rückwirkend geltend machen?
Nein. Die Minderung gilt ab dem Tag deiner schriftlichen Erklärung. Deshalb: nicht aufschieben, sondern direkt nach Ablauf der Nachbesserungsfrist erklären.
Was, wenn das Problem zwischen Hausanschluss und Endgerät liegt?
Der Anbieter haftet bis zur ersten Anschlussbuchse („APL" oder „NTBA"). Was hinter der Buchse passiert (eigener Router, WLAN-Probleme), ist dein Bereich. Für die BNetzA-Messung ist es essentiell, direkt am Router per LAN zu messen – damit alles vor dem Router geprüft wird.
Gilt § 57 TKG auch für Geschäftskunden?
Nicht direkt. Geschäftskunden haben oft individuelle SLA (Service Level Agreements) im Vertrag. Für Privatkunden und kleine Gewerbetreibende greift § 57 TKG voll.

Quellen und weitere Informationen


Disclaimer: Dieser Artikel wurde mit Sorgfalt recherchiert und entspricht dem Rechtsstand Mai 2026. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für individuelle Bewertung deines Falls wende dich an die Verbraucherzentrale oder eine Fachanwaltskanzlei.