§ 57 TKG – dein Anspruch auf Tempo
Seit Dezember 2021 hast du als Verbraucher:in in Deutschland einen einklagbaren Anspruch auf die im Vertrag versprochene Internetgeschwindigkeit. So machst du ihn geltend – mit Musterschreiben und ohne Anwalt.
Wichtig vorab: Dieser Artikel ist eine verständliche Zusammenfassung – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei größeren Streitwerten oder Klagedrohung empfehlen wir den Gang zur Verbraucherzentrale (kostenlos für Mitglieder) oder zu einer Fachanwaltskanzlei.
Was sagt § 57 TKG eigentlich?
Der Paragraf wurde im Dezember 2021 eingeführt und gibt dir drei Rechte, wenn dein Anbieter dauerhaft langsamer liefert als vereinbart:
- Anteilige Minderung des monatlichen Entgelts in Höhe der prozentualen Abweichung
- Außerordentliche Kündigung ohne Frist und ohne Vorfälligkeitsentschädigung
- Wahlrecht zwischen beiden – du musst dich nicht entscheiden, was günstiger ist
Wann genau hast du Anspruch?
Drei Fälle berechtigen zur Minderung oder Kündigung:
| Wert | Bedingung |
|---|---|
| Download maximal | Wird an mindestens 2 von 20 Messungen nicht zu mindestens 90 % erreicht |
| Download normal | Wird an mindestens 90 % der Messzeit nicht erreicht |
| Download minimal | Wird an mindestens 2 von 20 Messungen unterschritten |
In der Praxis ist die Mindestgeschwindigkeit der einfachste Hebel: Viele Anbieter setzen sie sehr knapp an, und schon ein Wochenend-Engpass triggert den Anspruch.
Schritt 1: Vertragswerte finden
Jeder Anbieter muss dir nach § 50 TKG drei Werte ausweisen, jeweils für Download UND Upload:
- Maximalgeschwindigkeit: der Bestwert, der mit deiner Anschlussart theoretisch möglich ist
- Normalerweise verfügbare Geschwindigkeit: der Wert, den du an mindestens 90 % der Zeit haben solltest
- Mindestgeschwindigkeit: die absolute Untergrenze
Diese Werte stehen in der Produktinformationskarte (du bekommst sie verpflichtend vor Vertragsschluss). Findest du sie nicht: per Mail beim Anbieter anfordern, das ist deine Pflichtinformation.
Schritt 2: Vortest mit Speedmesser
Bevor du den großen Aufwand der offiziellen Breitbandmessung startest, prüf mit Speedmesser, ob überhaupt Anlass besteht. Speedtest jetzt starten. Drei bis fünf Messungen über den Tag verteilt, immer per LAN-Kabel direkt am Router.
Liegen deine Werte deutlich unter dem Vertrag, geht es weiter zu Schritt 3.
Schritt 3: Offizielle Breitbandmessung
Das ist die einzige Methode, die rechtlich anerkannt wird. Sie läuft so:
- Die Desktop-App von breitbandmessung.de herunterladen (Windows, macOS, Linux)
- Computer per LAN-Kabel direkt mit dem Router verbinden (WLAN-Messungen sind rechtlich nicht ausreichend)
- Mindestens 20 Messungen durchführen, verteilt auf 3 Kalendertage innerhalb von 14 Tagen
- An jedem Tag mindestens 10 Messungen, verteilt über mehrere Stunden
- Pro Messung etwa 5 Minuten Zeit einplanen
Am Ende erstellt die App einen PDF-Bericht mit Mess-Protokoll. Das ist dein Beweismittel.
Schritt 4: Anbieter anschreiben
Mit dem Mess-Protokoll schreibst du deinen Anbieter schriftlich an. Wichtig: Per Einschreiben mit Rückschein, nicht per Mail – auch wenn der Anbieter Mail-Support hat.
Musterschreiben: Aufforderung zur Nacherfüllung
An: [Anbieter] [Adresse aus AGB] [Dein Name] [Deine Adresse] [Kundennummer / Vertragsnummer] [Ort, Datum] Betreff: Internet-Anschluss [Anschluss-ID] – Geschwindigkeit liegt unter vertraglicher Vereinbarung; Aufforderung zur Nacherfüllung nach § 57 TKG Sehr geehrte Damen und Herren, zwischen uns besteht ein Vertrag über den oben genannten Internet-Anschluss mit folgenden vertraglich vereinbarten Geschwindigkeiten (Quelle: Produktinformationskarte / AGB): Download maximal: [Wert] Mbit/s Download normal: [Wert] Mbit/s Download minimum: [Wert] Mbit/s Upload maximal: [Wert] Mbit/s Im Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] habe ich gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur insgesamt [Anzahl] Messungen mit dem offiziellen Tool durchgeführt. Das beigefügte Mess-Protokoll (Anlage 1) zeigt: Tatsächlicher Median Download: [Wert] Mbit/s ([X] % der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit) Tatsächlicher Median Upload: [Wert] Mbit/s Die vertraglich zugesicherte Geschwindigkeit wird damit erheblich und dauerhaft unterschritten. Ich fordere Sie hiermit auf, bis zum [Datum, 14 Tage] die im Vertrag zugesicherte Geschwindigkeit herzustellen. Sollte die Nacherfüllung nicht fristgerecht erfolgen, mache ich von meinen Rechten nach § 57 TKG Gebrauch und werde das Entgelt anteilig mindern bzw. den Vertrag außerordentlich kündigen. Mit freundlichen Grüßen [Deine Unterschrift] [Dein Name] Anlage 1: Mess-Protokoll der Bundesnetzagentur
Schritt 5: Was passiert dann?
Drei Szenarien sind realistisch:
Szenario A: Der Anbieter bessert nach
Manche Anbieter schalten dich automatisch auf einen besseren Anschluss (z.B. von DSL 100 auf 250) oder beheben einen technischen Fehler in deinem Hausanschluss. Wenn die Geschwindigkeit danach passt: Fall erledigt.
Szenario B: Der Anbieter ignoriert dich oder antwortet ausweichend
Sehr häufig. Antworten wie „Wir prüfen Ihren Anschluss" ohne konkrete Zusage zählen nicht als Nacherfüllung. Nach Ablauf deiner 14-Tage-Frist schreibst du das zweite Schreiben:
- Erklärung der Minderung (z.B. „Ich mindere das monatliche Entgelt ab [Datum] um 20 %, weil ich nur 80 % der zugesagten Geschwindigkeit erhalte") oder
- Erklärung der außerordentlichen Kündigung nach § 57 Abs. 4 TKG
Szenario C: Der Anbieter widerspricht
Du kannst die Minderung trotzdem einbehalten (Lastschrift entsprechend kürzen). Wenn der Anbieter Mahnstufen auslöst: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (kostenlos, online) und/oder Schlichtungsstelle. Erst danach, falls nötig: Klage.
Wie viel kannst du mindern?
Die Minderung ist prozentual. Lieferst du 70 % der Maximalgeschwindigkeit, mindert sich der Preis um die Differenz zur 100-%-Linie – also um 30 %. Bei einem 40-€-Tarif sind das 12 € pro Monat. Wichtig: Die Minderung wirkt erst ab dem Tag deiner Erklärung, nicht rückwirkend.
Wann lohnt sich die Kündigung statt Minderung?
Drei Indikatoren:
- Deine Geschwindigkeit ist so weit unter Vertrag, dass dich die Minderung „nur" 10–20 % spart – aber dein Internet trotzdem unbenutzbar bleibt
- Du hast einen besseren Anschluss in Aussicht (Glasfaser frisch verfügbar, anderer Anbieter günstiger)
- Du wolltest sowieso wechseln, hast aber lange Restlaufzeit – § 57 ist der saubere Ausstieg
Wer hilft, wenn du nicht weiterkommst?
- Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv.de): kostenlose Erstberatung, Musterklagen
- Bundesnetzagentur Schlichtungsstelle: kostenlos, verbindlich für Anbieter, schneller als ein Gericht
- Lokale Verbraucherzentrale: Beratung vor Ort, ~15 € für ein Erstgespräch
- Fachanwalt für IT-Recht: bei hohen Streitwerten oder grundsätzlichen Fragen
Häufige Fragen
Brauche ich für die BNetzA-Messung wirklich einen LAN-Kabel-Anschluss?
Was, wenn ich keinen LAN-Anschluss am Computer habe?
Mein Anbieter sagt, die Werte gelten nur „bis zu". Stimmt das?
Kann ich die Minderung rückwirkend geltend machen?
Was, wenn das Problem zwischen Hausanschluss und Endgerät liegt?
Gilt § 57 TKG auch für Geschäftskunden?
Quellen und weitere Informationen
- Gesetzestext § 57 TKG (gesetze-im-internet.de)
- Offizielle Breitbandmessung der Bundesnetzagentur
- Bundesnetzagentur – Verbraucherportal
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Disclaimer: Dieser Artikel wurde mit Sorgfalt recherchiert und entspricht dem Rechtsstand Mai 2026. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für individuelle Bewertung deines Falls wende dich an die Verbraucherzentrale oder eine Fachanwaltskanzlei.